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rent4me.at
Sportwagen und Motorradverleih : DERZEIT KEINE VERMIETUNG !!! Inhaber & Kunden-Service: Andreas Fischer Colbrie Firmenname: rent4me Firmenart: Einzelunternehmen Firmensitz Kurzzeitvermietungen: Ludwig Angerergasse 10 A-5310 Mondsee UID Nummer:
E-Mail: info@rent4me.at Homepage: http://www.rent4me.at/ INFOHOTLINE: Nur per Mail Fax:
Allgemeine Geschäftsbedingungen rent4me.at DOWNLOAD AGBs_rent4me.at .pdf (pdf, 60601 bytes)
Allgemeines: rent4me, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das, im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den, im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen, die der im Mietvertrag genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
Reservierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe: Bei Reservierungen gilt eine Stornogebühr von 50% vereinbart, sofern die Reservierung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt erfolgt; erfolgt die Stornierung später oder gar nicht, so beträgt die Stornogebühr 80% der vereinbarten Miete. Wenn nichts gesondert vereinbart wurde, sind Terminverschiebungen ( z.B. von Schlechtwetter oder Krankheit ) nicht möglich und werden ebenso als Storno angesehen.
Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt übernommen zu haben; jegliche bei der Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter – unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen – unmittelbar nach der Übergabe bekannt geben, ansonsten er für sämtliche der Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend, ein zu stehen hat.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurück zu stellen. Die Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei objektiver Betrachtung für die Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil mit sich bringt.
Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurück gestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet ( laut gebuchtem Tarif verrechnet ); wurde der Mietvertrag aus Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurück gestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.
Mindestalter: Für Anmietungen beträgt das Mindestalter des Mieters bzw. des Fahrers 23 Jahre. Fahrer müssen seit mindestens 3 Jahren eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Benützung des Fahrzeuges: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und die geltenden, gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden: • zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung, zur unerlaubten Weitervermietung • für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen • für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten • von einer, unter Einfluß von Alkohol oder Drogen stehenden, oder in irgend einer Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern, entsprechenden Person • zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, oder zum Ziehen von Gegenständen • zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften • ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus von der Vermieterin durch Eintragung im Mietvertrag anerkannt worden ist • zu Fahrten ins Ausland, sofern, nicht eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Wurde solche erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonst. Bestimmungen und haftet bei, vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung, oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz ( etwa asiatischer Teil der Türkei ) unabhängig von eventuell für das Inland vereinbarten Haftungsreduktionen und vom Verschulden für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust. Die Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Vermieter dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und die Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind die Türen, Fenster und das Lenkradschloß stets verschlossen zu halten, ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung ( z.B. Absperrstange ) zu gewährleisten. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von Unbefugten nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmungen mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung, insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon. Die Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Die Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen, oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.
Unfall, Panne: Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Verkehrsbedingungen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
• sofort anzuhalten • Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen • An der Feststellung des Sachverhaltes mit zu wirken, Name / Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer fest zu halten, sowie der Vermieterin eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfallsdarstellung, samt Skizze ( Unfallbericht ) zu geben • Keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben • Sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen. • Bei Unfällen mit unbekannten Gegnern, unverzüglich bei der nächsten Polizei Anzeige, bzw., Selbstanzeige zu erstatten • Die Vermieter sofort telefonisch, telegraphisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und deren Weisungen abzuwarten. Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung gedeckt, die im Büro des Vermieters einzusehen ist. Bei Pannen ist sofort telefonisch, telegraphisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich die Vermieter zu verständigen und ihre Weisung abzuwarten.
Benutzungsentgelte: Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an die Vermieterin zu zahlen:
• Die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei die Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung, der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt. • KM-Gebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug, während der Miete zurückgelegten KM anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des KM-Zählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die KM-Gebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt. • Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, die Nebenkosten zu den, im Mietvertrag angeführten, Sätzen. • Zustell- und Abholgebühren, die im Mietvertrag angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist die Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum, den Normaltarif in Rechnung zu stellen. • Alle zu erhebenden Steuern • Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges, währen oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter, oder gegen die Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden der Vermieter zurück zu führen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen. • Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist die Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu. • Die Kosten, die der Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug ( auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges ) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen, etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen. • Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die, in der Preisliste angegebene, im Mietvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt, bzw. sich höchstens auf die, in der gültigen Preisliste angegebene Summe reduziert. Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die der Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren, sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gemäß Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrags mit einem Verzugszinssatz von 14 % p.a., jedoch mind. € 5,00 vereinbart. Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen, oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren, oder den Ersatz durch die Versicherung verhindert. Die aufgelaufenen Mietkosten, sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.
Zahlungsbedingungen: Die Vermieter wird vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur doppelten Höhe des voraussichtlichen Entgeltes und der Selbstbeteiligung ( z.B. Ferrari € 5.000,00 ) als Sicherheit über die Kreditkarte abfragen. Der Mietendpreis inkl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und an die Vermieter zu entrichten. Die Wahl der Zahlungsmittel bestimmt die Vermieter. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.
Sollten bei Unterfertigung des Mietvertrags zum Zwecke der Begründung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes Ausweispapiere oder sonst. Urkunden, welcher Art auch immer, übergebene werden, steht der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der o.a. Mietgebühren einschließlich des Entgelts für eine allfällige Überziehungsdauer, der angeführten KM-Gebühren, der angeführten Tagesgebühren, der angeführten, Zustell- und Abholgebühren, der angeführten Steuern, der angeführten Gebühren, Strafen und Kosten, sofern diese zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bereits feststehen, der abgeführten Kosten, der angeführten Haftungshöchstsumme – sofern die genannte Positionen jeweils zur Verrechnung gelangen - zu.
Versicherungsschutz: Die Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen, sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme, der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt im Falle eines Totalschadens, bzw. mutwilliger Zerstörung, sind Fahrzeug- Kategorie abhängig und werden im Mietvertrag gesondert angeführt. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters, oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.
Der Selbstbehalt im Schadensfall beträgt 5 % des Schadens, mindestens jedoch die nachfolgend aufgeführten Beträge ( SB = Selbstbehalt ):
• Sportwagen: Haftpflichtdeckungssumme: € 15.000.000,00 inkl. Vollkasko ( SB = € 5.000,00 )
Sollten sich einzelne Fahrzeuge von diesen Bestimmungen abheben, obwohl einer der Kategorien zugeordnet sind, wird dies im Mietvertrag gesondert angeführt.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln, sowie Reifen- und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Beschädigte Felgen und Reifen werden, aufgrund der hohen Leistung der Fahrzeuge, in jedem Fall von Beschädigung - zur allgemeinen Sicherheit – getauscht und NICHT repariert.
Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang., wobei er gem. § 1298 ABGB den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.
Schlussbestimmung: Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrags hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher i.S. des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Mondsee, 5310 Mondsee. Erfüllungsort ist Mondsee.
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Stand April 2007
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